Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung
- Verwaltungsvorschriften zu § 43 BHO
- Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)
- VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Verwaltungsvorschriften zu § 43 BHO
§ 43 BHO - Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Der Bundesminister der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Der Bundesminister der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
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Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)
§ 60 BHO - Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
Die Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie führt die Regelungen zu § 60 BHO näher aus und regelt das Verfahren für die Abwicklung der Vorschüsse und Verwahrungen im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren).
VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
(§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO)
Die VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung lösen die VV Nr. 2 zu § 34 BHO ab. In den neuen VV wird das Verfahren für die Haushaltsausführung, einschließlich des Nachweises und der Rechnungslegung geregelt und stellen darauf ab, dass für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zukünftig grundsätzlich nur noch automatisierte Verfahren, die mit einer elektronischen Schnittstelle an das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes, bei den Bewirtschaftern eingesetzt werden. Im Rahmen der automatisierten Verfahren wird nicht mehr auf die bisher erforderliche Anordnungsbefugnis und die Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit abgestellt. Vielmehr hat das jeweilige Ressort beim Einsatz automatisierter Verfahren Verantwortlichkeiten sicherzustellen, in denen die herkömmliche Anordnungsbefugnis, aber auch die Feststellungen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit enthalten sind.
Die förmliche Anordnungsbefugnis sowie die Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit sind nur noch für die manuellen Verfahren erforderlich, in denen schriftliche Anordnungen erstellt werden bzw. schriftliche begründende Unterlagen vorhanden sind (Anlage zur VV).
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